Zustimmung der Eltern bei Behandlung eines minderjährigen Kindes
Zur Zustimmung beider Eltern bei ärztlichem Heileingriff bei einem minderjährigen Kind
In seinem Urteil vom 29.09.2015, Az.: 26 U 1/15 hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm die folgenden Leitsätze formuliert:
1.) Ein ärztlicher Heileingriff bei einem minderjährigen Kind bedarf grundsätzlich der Zustimmung beider sorgeberechtigter Eltern.
2.) Erscheint nur ein Elternteil mit dem Kind beim Arzt, darf dieser in von der Rechtsprechung präzisierten Ausnahmefällen - abhängig von der Schwere des Eingriffs - darauf vertrauen, dass der abwesende Elternteil den erschienenen Elternteil zur Einwilligung in den ärztlichen Eingriff ermächtigt hat.
Der traurige Hintergrund war der Fall, dass die Eltern eines verstorbenen Frühchens einen Arzt wegen eines vermeintlichen Behandlungsfehlers und wegen eines Aufklärungsfehlers verklagt hatten.
Der gerichtliche Gutachter konnte keinen Behandlungsfehler feststellen.
Vor der Biopsie des Frühchens war nur mit der Mutter, nicht aber mit dem Vater das Aufklärungsgespräch geführt worden. Der Vater hatte wohl nicht ausdrücklich in die Behandlung eingewilligt. Das Oberlandesgericht bewertete nach dem Gutachten die durchgeführte Biopsie als leichten bis mittelgradigen Eingriff mit normalen Anästhesierisiken. Es sei deshalb ausreichend, dass sich der aufklärende Arzt bei der klagenden Mutter nach der Einwilligung des Vaters erkundigt habe und sich die Einwilligung durch die Unterschrift der Mutter auf dem Aufklärungsbogen mit entsprechendem Hinweis habe bestätigen lassen.
Aber wie heißt es bei Juristen immer: „Es kommt darauf an!“ Hier kam es auf die Schwere des Eingriffes an. Bei komplizierteren oder risikoreicheren Eingriffen ist also die Zustimmung beider Erziehungsberechtigten vorzuziehen.
https://www.justiz.nrw.de/…/…/26_U_1_15_Urteil_20150929.html